Autor: Staub |
Kurzüberblick
Bei Angeklagten, die eingeschränkt verhandlungsfähig sind (z.B. wegen Erkrankung oder Alters) hat das Gericht Ort, Zeit und Dauer der Hauptverhandlung so einzurichten, dass der Angeklagte der Hauptverhandlung folgen kann. |
Beispielsweise kann die Verhandlung auch am Krankenbett oder liegend im Sitzungssaal oder durch das Einlegen von Pausen durchgeführt werden (KK/Gmel, § 230 Rdnr. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, § 230 Rdnr. 9; LR/Becker, § 230 Rdnr. 7; SSW/Grube, § 230 Rdnr. 9). |
Sachverhalt
Das Gericht will den Hauptverhandlungstermin durchführen bzw. fortsetzen, obwohl der Angeklagte zwar körperlich anwesend ist, aber nur eingeschränkt verhandlungsfähig ist. Die Verteidigung will, dass sich das Gericht auf die nur beschränkte Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bei der Gestaltung der Hauptverhandlung einstellt.
Wie kann die Verteidigung durchsetzen, dass auf keinen Fall mit einem nur eingeschränkt Verhandlungsfähigen, ohne dass sich das Gericht bei der Gestaltung der Hauptverhandlung darauf einstellt, (weiter-)verhandelt wird?
Lösung
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