Autor: Staub |
Kurzüberblick
Wenn verhältnismäßigere Maßnahmen nicht ausreichen, darf die Ingewahrsamnahme nach § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO angeordnet werden. Die Regelung ist nach der gesetzlichen Konzeption sowohl gegenüber der Anordnung eines Vorführhaftbefehls gem. § 230 Abs. 2 StPO als auch gegenüber der Anordnung der Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. StPO die speziellere Vorschrift (SK-StPO/Deiters, § 231 Rdnr. 7). |
Die Ingewahrsamnahme darf nur für zeitlich eng begrenzte Freiheitsentziehungen, wie z.B. Unterbrechungen an einem Verhandlungstag, also für kurze Verhandlungspausen, gelten. Denn Sinn und Zweck der Ingewahrsamnahme ist nur die kurzfristige Sicherung der Anwesenheit. Es besteht keine der Untersuchungshaft vergleichbare Verfahrenssituation (SSW/Grube, § 231 Rdnr. 6; SK-StPO/Deiters, § 231 Rdnr. 9). |
Sachverhalt
Das Gericht will den Hauptverhandlungstermin in ein paar Tagen fortsetzen. Das Gericht ordnet die Ingewahrsamnahme des Angeklagten gem. § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO an. Die Verteidigung hält die Anordnung für rechtswidrig.
Wie argumentiert die Verteidigung gegen die Anordnung der Ingewahrsamnahme, wenn absehbar ist, dass die Hauptverhandlung erst in ein paar Tagen fortgesetzt wird? Welchen Rechtsbehelf hat die Verteidigung einzulegen?
Lösung
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