Autoren: Stückrath/Schladt |
Ein fehlerhafter Nichtausschluss der Öffentlichkeit ist "nur" ein relativer Revisionsgrund nach § 337 StPO (Meyer-Goßner/Schmitt, § 338 Rdnr. 47; BGH, Urt. v. 21.11.1969 - 3 StR 249/68, BGHSt 23, 176). Unter § 338 Nr. 6 StPO soll nach herrschender Rspr. nur die unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit fallen, nicht deren Erweiterung (vgl. Fromm, NJOZ 2015, 1193). § 337 Abs. 1 StPO führt dann zur Aufhebung des Urteils, wenn das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und - sofern es sich um eine Verfügung des Vorsitzenden gehandelt hat - der Verteidiger eine gerichtliche Entscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO über den Nichtausschluss der Öffentlichkeit herbeigeführt hat.
Die Beanstandung der unrechtmäßigen Ablehnung eines Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit kann aber dann unzulässig sein, wenn die Entscheidungen gem. § 171b GVG getroffen wurden. Da diese gem. § 171b Abs. 5 GVG nicht anfechtbar sind, unterliegen sie nicht einer Überprüfung durch das Revisionsgericht (BGH, Beschl. v. 04.07.2024 -
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