7.2.4 Ausschluss der Öffentlichkeit während der Vernehmung jugendlicher/kindlicher Zeugen ohne Anhaltspunkte der Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für den Zeugen

Autoren: Stückrath/Schladt

Kurzüberblick

Bei der Vernehmung kindlicher/jugendlicher Zeugen gilt zunächst, dass nach § 172 Nr. 4 GVG das Gericht die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung ausschließen kann.

Nach § 171b Abs. 1 GVG kann die Öffentlichkeit ferner für die Vernehmung eines Zeugen, der zum Tatzeitpunkt noch keine 18 Jahre alt war, ausgeschlossen werden, wenn Umstände aus dessen persönlichem Lebensbereich zur Sprache kommen. Wenn der Zeuge dies nach § 171b Abs. 3 GVG beantragt, wird aus der Kann-Regelung eine zwingende Ist-Vorschrift.

Nach § 171b Abs. 2 GVG soll die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen, der zum Tatzeitpunkt noch keine 18 Jahre alt war, ausgeschlossen werden, wenn es sich um besondere, enumerativ aufgeführte Verfahren (insbesondere Kapital- und Sexualdelikte) handelt. Wenn der Zeuge dies nach § 171b Abs. 3 GVG beantragt, wird aus der Kann-Regelung ebenfalls eine zwingende Ist-Vorschrift.

Sachverhalt

Die 17 Jahre alte Z und die 18 Jahre alte O, die zum Tatzeitpunkt noch 17 Jahre alt war, sollen als Zeuginnen in dem Verfahren des von ihrer Mutter verübten Tyrannenmords zum Nachteil ihres Vaters vernommen werden. Die Öffentlichkeit ist in der Hauptverhandlung, die vor dem Landgericht - Schwurgericht - stattfindet, nicht ausgeschlossen worden; auf der Tagesordnung ist vermerkt: "Öffentliche Sitzung".