8.1.3 Aussetzung der Hauptverhandlung

Autor: Freyschmidt

8.1.3.1 Auf Antrag oder von Amts wegen

Antragstellung

Aussetzungsanträge können - je nach dem Grund der Aussetzung - vor, zu Beginn oder während der Hauptverhandlung gestellt werden. Es ist aber i.d.R. angebracht, sie so früh wie möglich zu stellen (vgl. Malek, Verteidigung in der Hauptverhandlung, Rdnr. 168).

Antragsbegründung

Eine Begründung des Antrags ist nicht zwingend, aber ratsam, wenn die Gründe nicht offensichtlich sind. Wird der Antrag im Rahmen der Hauptverhandlung gestellt, ist er als wesentliche Förmlichkeit ins Protokoll aufzunehmen (vgl. § 273 Abs. 1 StPO).

Entscheidung

Die Entscheidung des Gerichts ergeht durch Beschluss auf Antrag oder im gesetzlich vorgesehenen Fall auch von Amts wegen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 228 Rdnr. 6). Im Regelfall ist die Entscheidung zu begründen (vgl. § 34 StPO). Das Gericht hat seiner Aufklärungspflicht zu entsprechen. Ein Antrag auf Aussetzung muss vor Urteilsverkündung beschieden werden. Der Aussetzungsbeschluss ist nach § 305 Satz 1 StPO grundsätzlich unanfechtbar. Gegen den Beschluss ist aber nach § 304 StPO die Beschwerde zulässig, soweit die Entscheidung mit der Urteilsfindung in keinem inneren Zusammenhang steht, sondern das Verfahren nur hemmt oder verzögert (Meyer-Goßner/Schmitt, § 228 Rdnr. 16).

Hinweis