Autor: Freyschmidt |
Über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus (siehe vorstehend unter Kapitel 8.1.5.3) gibt es weitere Unterbrechungsgründe. Für die Verteidigung sind dabei die nachfolgend aufgeführten Gründe von besonderer Bedeutung.
Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO hat die Ablehnung eines erkennenden Richters unverzüglich ab Kenntniserlangung oder Entstehung des Ablehnungsgrundes zu erfolgen. "Unverzüglich" handelt der Verteidiger, wenn er die Ablehnungsgründe sobald als möglich ohne eine nicht durch die Sachlage begründete zeitliche Verzögerung geltend macht (BGHSt 21, 334, 339 = NJW 1968,
Soweit in Verfahren vor dem LG/OLG die Besetzung des Gerichts nach § 222a Abs. 1 Satz 2 StPO schon vor Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden ist, muss in diesem Fall gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 StPO das Ablehnungsgesuch unverzüglich ab Besetzungsmitteilung angebracht werden.
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