8.2.2 Aussetzung wegen verspäteter Namhaftmachung von Zeugen oder Sachverständigen oder einer zu beweisenden Tatsache, § 246 Abs. 2 StPO

Autor: Freyschmidt

Kurzüberblick

Bei verspäteter Namhaftmachung oder Bekanntgabe von Beweismitteln und -tatsachen kann der Angeklagte nach § 246 Abs. 2 -4 StPO einen Aussetzungsantrag stellen.

Die Namhaftmachung des Zeugen besteht aus der Mitteilung des Vor- und Zunamens sowie ggf. der Erreichbarkeit, also in aller Regel des (Wohn-)Orts der Beweisperson (BeckOK StPO/Ritscher, 46. Ed., § 222 Rdnr. 8).

Rechtzeitig ist die Namhaftmachung erfolgt, wenn den Mitteilungsempfängern noch genügend Zeit bleibt, Belangvolles über die Beweispersonen in Erfahrung zu bringen und etwaige Gegenbeweise zu benennen sowie deren Erhebung zu beantragen (SK-StPO/Deiters, § 222 Rdnr. 9; Meyer-Goßner/Schmitt, § 222 Rdnr. 7).

Sachverhalt

In einer Steuerstrafsache, die sich gegen den Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens richtet, hat das Gericht die in der Buchhaltungsabteilung tätigen Mitarbeiter als Zeugen geladen. Drei Tage vor der Hauptverhandlung teilt der Vorsitzende der Verteidigerin telefonisch mit, er habe noch eine ehemalige Arbeitnehmerin, die seinerzeit gekündigt worden war, zum Hauptverhandlungstermin geladen. Deren Namen habe er erst nachträglich von der Staatsanwaltschaft erfahren, halte sie aber für eine wichtige Zeugin. Die Verteidigerin erfährt durch ein Telefonat mit der Staatsanwaltschaft, dass die Zeugin sich dort kurzfristig gemeldet und angeboten hatte, in der Hauptverhandlung "die Dinge endlich klarzustellen".