8.2.7 Unterbrechung zur Schaffung von Ruhe- und Erholungspausen für den Angeklagten und/oder den Verteidiger bei Müdigkeit, Erschöpfung oder Erkrankung

Autor: Freyschmidt

Kurzüberblick

Die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet nur unter besonderen Umständen eine Unterbrechung wegen einer Verhinderung des Verteidigers. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (BVerfG, NJW 1984, 862 = NStZ 1984, 176).

Benötigt der Verteidiger zwingend eine Ruhe- und Erholungspause, so kann er - soweit ihm diese Pause nicht einvernehmlich gewährt wird - einen Unterbrechungsantrag stellen. Das gilt auch für den Zustand des Angeklagten, wenn dieser der Hauptverhandlung nicht mehr ausreichend folgen kann (MüKoStPO/Arnoldi, § 228 Rdnr. 11).

Der Antrag sollte damit begründet werden, die Verteidigung wegen starker Übermüdung, Erschöpfung oder einer (plötzlichen) Erkrankung ohne diese Unterbrechung nicht weiterführen zu können. Denn den (weniger deutlichen) Einwand, am nächsten Hauptverhandlungstag "in besserer Kondition und Verfassung einen Schlussvortrag halten zu können", hat der BGH als nicht ausreichend erachtet (BGH bei Kusch, NStZ-RR 2000, 33, 34).

Sachverhalt

Unter starken Grippesymptomen leidend hat sich die Verteidigerin nur nach morgendlicher Einnahme eines fiebersenkenden Medikaments zur Hauptverhandlung begeben können. Nach der Mittagspause kehrt das Fieber stärker zurück. Sie fühlt sich nicht mehr in der Lage, ihr Plädoyer zu halten.

Kann die Verteidigerin mit Aussicht auf Erfolg einen Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung stellen?

Lösung

Unterbrechung der Hauptverhandlung