9.1.10 Rechtsfolgen eines erfolgreichen Befangenheitsantrags

Autor: Artkämper

Revision

Die revisionsrechtlichen Folgen eines begründeten Befangenheitsantrags, der zu Unrecht als unzulässig oder unbegründet in der Tatsacheninstanz abgewiesen worden ist, regelt § 338 Nr. 3 StPO, der als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet ist und in der Praxis grundsätzlich eine Überprüfung nach Beschwerdegrundsätzen ermöglicht, sofern nicht eine willkürliche Verwerfung als unzulässig erfolgt ist.

Willkür

So hat der 2. Strafsenat des BGH Anfang des Jahres 2018 in Übereinstimmung mit anderen Senaten des BGH und dem BVerfG entschieden, dass eine vollständige Überprüfung der Ablehnung eines Befangenheitsantrags als unzulässig nur dann nicht nach Beschwerdegrundsätzen erfolgt, wenn das erkennende Gericht willkürlich gehandelt hat:

"Willkür liegt nur vor, wenn die Entscheidung des Gerichts auf grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzes beruht und daher offensichtlich unhaltbar ist. Ebenso zu behandeln ist der Fall, dass das Gericht bei der Rechtsanwendung die Bedeutung und Tragweite des grundrechtgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkennt." (BGH, Urt. v. 10.01.2018 - 2 StR 76/17, Rdnr. 13)