Autor: Artkämper |
Werden Befangenheitsanträge vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, müssen sie grundsätzlich bis zu deren Beginn beschieden werden. Gegen die Ablehnung eines derartigen Antrags ist - zeitlich gesehen - zunächst die sofortige Beschwerde statthaft (§ 28 Abs. 2 StPO), sofern nicht die Entscheidung durch einen erkennenden Richter getroffen wurde. Erkennender Richter ist der Richter, der zur Mitwirkung an der Hauptverhandlung berufen ist, nicht etwa nur der Richter während laufender Hauptverhandlung. Eine Beschwerdemöglichkeit besteht daher nur bis zum Erlass des Eröffnungsbeschlusses (Meyer-Goßner/Schmitt, § 28 Rdnr. 6) - verbunden mit einer bis zu diesem Zeitpunkt regelmäßig einhergehenden Verfahrensverzögerung durch die Vorlage der Akten beim Beschwerdegericht.
Die Regelung des § 28 Abs. 2 StPO gilt - in analoger Anwendung - auch bei Richterablehnungen im Rahmen des Strafvollzugsverfahrens (vgl. §
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