9.1.2 Zeitpunktfragen

Autor: Artkämper

9.1.2.1 Befangenheitsanträge vor Beginn der Hauptverhandlung (Zwischenverfahren bis Eröffnung)

Zwischenverfahren

Werden Befangenheitsanträge vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, müssen sie grundsätzlich bis zu deren Beginn beschieden werden. Gegen die Ablehnung eines derartigen Antrags ist - zeitlich gesehen - zunächst die sofortige Beschwerde statthaft (§  28 Abs.  2 StPO), sofern nicht die Entscheidung durch einen erkennenden Richter getroffen wurde. Erkennender Richter ist der Richter, der zur Mitwirkung an der Hauptverhandlung berufen ist, nicht etwa nur der Richter während laufender Hauptverhandlung. Eine Beschwerdemöglichkeit besteht daher nur bis zum Erlass des Eröffnungsbeschlusses (Meyer-Goßner/Schmitt, § 28 Rdnr. 6) - verbunden mit einer bis zu diesem Zeitpunkt regelmäßig einhergehenden Verfahrensverzögerung durch die Vorlage der Akten beim Beschwerdegericht.

Die Regelung des § 28 Abs. 2 StPO gilt - in analoger Anwendung - auch bei Richterablehnungen im Rahmen des Strafvollzugsverfahrens (vgl. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG), des Wiederaufnahmeverfahrens sowie des Rehabilitationsverfahrens und auch in der Strafvollstreckung (höchst streitig, zutreffend und mit überzeugender Begründung: Hans. OLG Bremen, Beschl. v. 07.01.2019 - 1 Ws 116/18).

9.1.2.2 Befangenheitsanträge unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung (nach Eröffnung)

"5-vor-9-Antrag"