Autor: Artkämper |
Staatsanwälte - und das gilt insbesondere auch für den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung - unterliegen grundsätzlich keinem Ablehnungsrecht i.S.d. StPO. Das in seiner Grundstruktur kontradiktorisch geprägte Strafverfahren und insbesondere die Hauptverhandlung erfordern einen objektiven und neutralen, aber zugleich engagierten Staatsanwalt. Genau dieser Sitzungsvertreter wird - insbesondere wenn er zudem als Sachbearbeiter im Ermittlungsverfahren vorbefasst war - von dem Angeklagten und der Verteidigung als besonders gefährlich und lästig empfunden und daher mit Versuchen konfrontiert, ihn aus dem Verfahren herauszuschießen. Auch wenn es kein Ablehnungsrecht im eigentlichen Sinne gibt, gilt es, die Möglichkeiten zu erörtern, einen "befangenen" Staatsanwalt aus dem Verfahren herauszuhalten.
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