9.1.8 Ablehnung eines Sachverständigen

Autor: Artkämper

9.1.8.1 Präklusion eines Sachverständigen

Ausschließung und Ablehnung

Hinsichtlich der Ablehnung des Sachverständigen kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zur Richterablehnung Bezug genommen werden (siehe Kapitel 9.1.5 ff.; vgl. auch Artkämper/Jakobs, Polizeibeamte als Zeugen vor Gericht, Rdnr. 613 ff.).

Ein vom Gericht hinzugezogener Sachverständiger kann in den Fällen abgelehnt werden, in denen auch ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre (§§ 74, 22 StPO) oder in denen entsprechend §  24 StPO die Besorgnis der Befangenheit besteht. Weil insbesondere der Angeklagte auf die Auswahl des Sachverständigen praktisch keinen Einfluss hat, kommt dem Ablehnungsrecht vor allem in Verfahren der Schwerstkriminalität größere Bedeutung zu; häufig erscheint ein Ablehnungsantrag die einzige Möglichkeit, einen missliebigen Sachverständigen direkt "loszuwerden" oder um revisible Fehler zu sammeln.

Unparteilichkeit, Neutralität

Ein Sachverständiger muss immer - sowohl in der Diktion des vorläufigen schriftlichen Gutachtens als auch im Rahmen der Hauptverhandlung - seiner unparteiischen, neutralen Rolle gerecht werden. Dies gilt auch für Angehörige des Polizeidienstes, die immer häufiger als Sachverständige zusatzqualifiziert sind und denen der Angeklagte zunächst einmal grundsätzlich ein Strafverfolgungsinteresse unterstellt.

Absolute Ausschlussgründe