9.2.15 Ablehnung des gesamten Spruchkörpers wegen Befangenheit

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit des gesamten Spruchkörpers ist grundsätzlich unzulässig (BGH, Urt. v. 16.12.1969 - 5 StR 468/69, BGHSt 23, 200, 202 = NJW 1970, 478).

Die Besorgnis der Befangenheit vermag nur bezüglich der Person eines einzelnen Richters vorhanden sein und geltend gemacht werden.

Die pauschale Ablehnung aller beteiligten Richter kann in eine individuelle Ablehnung eines jeden einzelnen Richters umgedeutet werden (BGH, Urt. v. 16.12.1969 - 5 StR 468/69, BGHSt 23, 200, 202 = NJW 1970, 478).

Sachverhalt

Der Angeklagte wird in der zugelassenen Anklage beschuldigt, am 12.02. (Rosenmontag) mittels seines Spazierstocks unvermittelt und ohne erkennbaren Grund auf die als Hexe verkleidete Geschädigte bewusst und gewollt eingeschlagen zu haben. Durch die Schläge habe sie, wie vom Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen, einen Bruch des linken Unterarms und Hämatome am gesamten Körper erlitten.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass die Geschädigte die Inkarnation des Bösen gewesen sei und er ihr den Teufel ausgetrieben habe.