Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Enge(re) Beziehungen eines Berufsrichters zu anderen Verfahrensbeteiligten vermögen die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (LG München I, Beschl. v. 30.10.2015 - 20 KLs |
Sozialadäquate Verhaltensweisen (z.B. gemeinsames Kaffeetrinken), die keine Beziehungen zum abzuurteilenden Sachverhalt haben, setzen die Beteiligten nicht einer berechtigten Besorgnis der Befangenheit aus. |
Intensive persönliche Kontakte mit den Verfahrensbeteiligten legen eine Selbstablehnung nahe (BGH, Beschl. v. 11.07.2017 - 3 StR 90/17, NStZ 2017, 720). |
Die Mitgliedschaft eines Richters in Opferschutzeinrichtungen o.Ä. begründet nicht per se die Besorgnis fehlender Neutralität (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 02.06.2014 - 31 Ss 22/14, StV 2015, 210). |
Sachverhalt
In einem Verfahren vor dem Amtsgericht wird dem Angeklagten vorgeworfen, am 12.01. seiner Lebensgefährtin bewusst und gewollt mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und sie als Hure bezeichnet zu haben. Durch den Schlag habe die Geschädigte, wie vom Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen, eine Prellung des Nasenbeins erlitten.
Im Rahmen der Hauptverhandlung stellt sich heraus, dass die Richterin mit dem sachbearbeitenden Staatsanwalt (alternativ: mit dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft oder dem Betreuer des Angeklagten) liiert ist.
Begründet diese Beziehung die Besorgnis der Befangenheit?
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