Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Die Besorgnis der Befangenheit kann durch einen entsprechenden actus contrarius kompensiert werden (BGH, wistra 2013, 155; BGH, HRRS 2011, 1025; BGH, HRRS 2011, 1259; BGH, NStZ 2006, 49; BGH, StraFo 2014, |
Entscheidend ist auch hier die Sicht eines vernünftigen Angeklagten (kritisch aber Sommer, NStZ 2014, |
Gewisse verbale Ausrutscher sind auch einem Richter nachzusehen, wenn er für sie eine nachvollziehbare Begründung hat und es sich um ein Augenblicksversagen handelt. |
Sachverhalt
Der Vorsitzende hat im Rahmen der Verhandlung eine mehrdeutige Äußerung getätigt, die möglicherweise aus der Sicht des vernünftigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte: Ihm ist in einem Nebensatz die Anmerkung herausgerutscht, dass bei ihm alle Anklagen der Staatsanwaltschaft zum Erfolg führen.
Unmittelbar nach der Ankündigung des "unaufschiebbaren" Ablehnungsantrags stellt er seine Äußerung klar und bittet, die Mehrdeutigkeit zu entschuldigen. Er erklärt, dass er - entsprechend dem statistischen Bundesdurchschnitt - eine Freispruchquote von etwas mehr als 3 % habe.
Können diese Erklärungen die zunächst begründete Besorgnis der Befangenheit ausräumen?
Lösung
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