Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Zwischenentscheidungen - etwa zur Frage der Haftfortdauer - können die Besorgnis der Befangenheit begründen. |
Zwischenentscheidungen des erkennenden Gerichts sind von StPO und GVG allerdings ausdrücklich vorgesehen, so dass sie und die mit ihnen zwingend verbundenen Rechtsansichten für sich genommen keinen Befangenheitsantrag zu begründen vermögen. Denknotwendig müssen besondere Umstände hinzutreten, die im Einzelfall aus Sicht eines verständigen Angeklagten Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters erwecken (vgl. BGH, NStZ 2011, 44 m.w.N.). |
Nimmt der nach Aufhebung eines Urteils und Zurückverweisung der Sache nunmehr zuständige Spruchkörper im Rahmen einer Zwischenentscheidung, etwa eines Haftfortdauerbeschlusses, ohne eigene Prüfung vollumfänglich auf die aufgehobene Entscheidung Bezug, erweckt dies aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten den Eindruck der Parteilichkeit. |
Sachverhalt
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