9.2.3 Maßnahmen der Verhandlungsleitung

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Aus einer zutreffenden Anordnung sitzungspolizeilicher Maßnahmen kann grundsätzlich kein Ablehnungsgrund abgeleitet werden (OLG Hamm, Beschl. v. 09.01.2014 - III- 5 RVs 134/13, StRR 2014, 143 f. = NStZ-RR 2014, 114).

Der Angeklagte hat grundsätzlich einen Anspruch auf den Verteidiger seines Vertrauens, was auch bei der Terminierung zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 StR 415/17, StRR 7/2018, 11 ff.).

Stellt sich die prozessleitende Maßnahme für die Verfahrensbeteiligten als bloße Demonstration richterlicher Macht dar, ist ein Ablehnungsantrag im Einzelfall begründet (BGH, Urt. v. 23.09.2015 - 2 StR 434/14, StRR 3/2016, 11 f.).

Sachverhalt

Den Angeklagten, die Mitglieder eines stadtbekannten Motorradclubs sind, wird vorgeworfen, am 23.05. entsprechend einem gemeinschaftlich vorab gefassten Tatentschluss bewusst und gewollt auf den Anführer einer verfeindeten Gruppierung mittels Zaunlatten eingeschlagen und ihm dadurch, wie von ihnen beabsichtigt, erhebliche Verletzungen zugefügt zu haben.