9.2.35 Befangenheitsantrag gegen Sachverständigen aufgrund früherer Veröffentlichungen

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Eine sukzessive, sich wiederholende Ablehnung des Sachverständigen ist möglich, da die Konzentrationsmaxime nicht gilt (BGH, Beschl. v. 10.01.2018 - 1 StR 437/17, NJW 2018, 1030).

Veröffentlichungen des Sachverständigen mögen Zweifel an seiner Sachkunde (jedenfalls zur Zeit der Veröffentlichung) aufkommen lassen, begründen allerdings noch nicht die berechtigte Besorgnis der Befangenheit.

Sachverhalt

In dem Verfahren gegen den bereits erwähnten Klinikarzt wegen sexuellen Missbrauchs im Rahmen gynäkologischer Untersuchungen (siehe Kapitel 9.2.34) wird das von dem Beschuldigten während der Behandlungen heimlich angefertigte Filmmaterial von einem Sachverständigen gesichtet und bewertet.

Der Sachverständige ist einer der wenigen Spezialisten seiner Fachrichtung. Das Gutachten missfällt der Verteidigung, so dass sie seine gesamten wissenschaftlichen Arbeiten aufarbeiten lässt und in der Folgezeit an fast jedem Verhandlungstag einen (neuen) Ablehnungsantrag stellt, der auf irgendwelche Veröffentlichungen des Sachverständigen aus der Vergangenheit gestützt wird.

Haben derartige Befangenheitsanträge Aussicht auf Erfolg?

Lösung

Kein Unverzüglichkeitsgebot