Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Staatsanwalt nach seiner zeugenschaftlichen Einvernahme insoweit von der weiteren Sitzungsvertretung ausgeschlossen, als zwischen dem Gegenstand seiner Aussage und der weiteren Mitwirkung an der Hauptverhandlung als Anklagevertreter ein untrennbarer Zusammenhang besteht (BGH, Beschl. v. 31.07.2018 - 1 StR 382/17; BGH, Beschl. v. 14.02.2018 - |
Überschreitet der als Zeuge vernommene Sitzungsvertreter die Grenzen zulässiger Mitwirkung, liegt ein relativer Revisionsgrund nach §§ 337, 22 Nr. 5 analog, 258 Abs. 1 StPO vor. |
In Fällen, in denen der Sitzungsvertreter auch als Zeuge in Betracht kommt, ist es empfehlenswert, von Beginn an einen zweiten Staatsanwalt mit der (gemeinsamen) Anklagevertretung zu betrauen, der dann auch den Schlussvortrag hält. |
Sachverhalt
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