9.2.39 Ablehnung des Urkundsbeamten

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Gemäß § 31 Abs. 1 StPO gelten die Normen über den Richterausschluss und die Richterablehnung - außer § 23 StPO - für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend.

Justizsekretäranwärter sind taugliche Protokollführer und können wie diese abgelehnt werden.

Gravierende Entgleisungen, die aus der Sicht des Angeklagten unverzeihlich sind, sollten zur Auswechslung führen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 31 Rdnr. 3 f.).

Bis zu diesem Zeitpunkt erstellte Hauptverhandlungsprotokolle sind und bleiben grundsätzlich wirksam.

Sachverhalt

Der Angeklagte muss sich wegen eines Sexualmordes an einem Kind vor dem Schwurgericht verantworten. Im Rahmen einer Unterbrechung der Hauptverhandlung geht der Urkundsbeamte auf den Verteidiger zu und fragt diesen, wie er es für sich moralisch rechtfertigen könne, einen derartigen "notorischen Gewohnheitsverbrecher und Kinderficker" zu verteidigen. Er - der Verteidiger - sei damit kein Stück besser als der Angeklagte.

Ist ein Antrag auf Ablösung des Urkundsbeamten begründet?

Lösung