9.2.40 Ablehnung des Dolmetschers

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Sozialadäquate Verhaltensweisen begründen keine Ablehnung des Dolmetschers.

Gleiches gilt in den Fällen, in denen der Dolmetscher bereits im Ermittlungsverfahren tätig geworden ist.

Die Ablehnung des Dolmetschers hat dann Aussicht auf Erfolg, wenn dieser Aussagen bewertet, kommentiert oder nicht wortgetreu und unparteilich übersetzt.

Fehlende Neutralität ist insbesondere dann zu befürchten, wenn der Dolmetscher Vorurteile und Klischees nicht nur mitteilt, sondern die Angaben der Auskunftsperson damit kommentiert.

Sachverhalt

Der ausländischen Angeklagten wird zur Last gelegt, am 23.02. aus den Geschäftsräumen des Kaufhauses zwei Pullover entwendet zu haben, indem sie diese in einer Umkleidekabine unter ihre Bekleidung gezogen habe. Hinter der Kassenzone sei sie von einem Ladendetektiv gestellt worden. Sie habe in der Absicht gehandelt, das Diebesgut im Anschluss zu verkaufen, um ihren Drogenkonsum zu finanzieren. Die Angeklagte bestreitet die ihr zur Last gelegte Tat.

In diesem Verfahren gegen die nicht der deutschen Sprache mächtige Angeklagte kommt es häufiger zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen ihr und dem Dolmetscher, die offensichtlich darauf beruhen, dass der Dolmetscher nicht die Einlassung übersetzt, sondern das wiederholt, was die Angeklagte in der - von ihm ebenfalls übersetzten - polizeilichen Vernehmung gesagt hat. Die Angeklagte bemängelt zudem, dass sie den Dolmetscher kaum verstehe.