Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach den §§ 177, 178 GVG gegen einen Verteidiger ist unzulässig (OLG Hamm, Beschl. v. 06.06.2003 - 2 Ws 122/03; BGH, Urt. v. 27.09.1976 - RiZ (R) 3/75; AG Köln, Beschl. v. 24.01.2020 - |
Die Androhung eines Zwangsmittels i.S.d. §§ 177, 178 GVG gegen den Verteidiger begründet die Besorgnis der Befangenheit (AG Köln, Beschl. v. 24.01.2020 - |
Sachverhalt
Im amtsgerichtlichen Strafprozess kommt es zwischen dem Verteidiger und der Richterin zu einer lautstarken und intensiven Auseinandersetzung über die Art der Vernehmung des Angeklagten sowie die Frage einer Unterbrechung, die letztlich darin mündet, dass die Vorsitzende einen Wachtmeister anfordert und dem Verteidiger während der Hauptverhandlung androht, ihn aus dem Sitzungssaal "entfernen" zu lassen.
Der Angeklagte lehnt die Richterin infolgedessen wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Zu Recht?
Lösung
Der Ablehnungsantrag ist begründet.
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