9.2.43 Ablehnung des Vorsitzenden bei Androhung von Ordnungsmitteln gegen den Verteidiger

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach den §§ 177, 178 GVG gegen einen Verteidiger ist unzulässig (OLG Hamm, Beschl. v. 06.06.2003 - 2 Ws 122/03; BGH, Urt. v. 27.09.1976 - RiZ (R) 3/75; AG Köln, Beschl. v. 24.01.2020 - 537 Ds 819/19; MüKOStPO/Kulhanek, § 177 GVG Rdnr. 5).

Die Androhung eines Zwangsmittels i.S.d. §§ 177, 178 GVG gegen den Verteidiger begründet die Besorgnis der Befangenheit (AG Köln, Beschl. v. 24.01.2020 - 537 Ds 819/19).

Sachverhalt

Im amtsgerichtlichen Strafprozess kommt es zwischen dem Verteidiger und der Richterin zu einer lautstarken und intensiven Auseinandersetzung über die Art der Vernehmung des Angeklagten sowie die Frage einer Unterbrechung, die letztlich darin mündet, dass die Vorsitzende einen Wachtmeister anfordert und dem Verteidiger während der Hauptverhandlung androht, ihn aus dem Sitzungssaal "entfernen" zu lassen.

Der Angeklagte lehnt die Richterin infolgedessen wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

Zu Recht?

Lösung

Der Ablehnungsantrag ist begründet.