Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach den §§ 177, 178 GVG gegen einen Verteidiger ist grundsätzlich unzulässig (OLG Hamm, Beschl. v. 06.06.2003 - 2 Ws 122/03; BGH, Urt. v. 27.09.1976 - RiZ (R) 3/75; AG Köln, Beschl. v. 24.01.2020 - |
Eine analoge Anwendung der §§ 177 ff. GVG kommt nur in Betracht, wenn sitzungspolizeiliche Maßnahmen gegen nicht von den Normen genannte Verfahrensbeteiligte nicht auf andere Rechtsgrundlagen gestützt werden können; in Betracht kommen das Hausrecht oder allgemeine Rechtfertigungstatbestände. |
Das Hausrecht als Verwaltungstätigkeit wird im Anwendungsbereich der Sitzungspolizei als Teil der Rechtspflege verdrängt und kann nur insoweit Anwendung finden, als dass nicht die Durchführbarkeit einer mündlichen Verhandlung gewährleistet werden soll (Peters/Lux, Öffentliche Gebäude und Hausrecht: Inhalt und Rechtsgrundlagen, LKV 2018, |
Sachverhalt
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|
Copyright 2024
Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG
Copyright 2024
Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG