Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Nach der bisherigen Rechtsprechung bieten die §§ 22 ff. StPO und die §§ 141 ff. GVG für die Ablehnung eines Staatsanwalts wegen Besorgnis der Befangenheit keine rechtliche Grundlage (OLG Hamm, NJW 1969, |
Der Angeklagte kann beim Leiter der Staatsanwaltschaft den Antrag stellen, den Sitzungsvertreter durch einen anderen zu ersetzen; dieser sollte dem Antrag nach § 145 Abs. 1 GVG entsprechen, wenn ein Grund vorliegt, der bei einem Richter zur Ausschließung führt (BGH bei Miebach, NStZ 1984, |
Nach § |
Sachverhalt
Gegen den früheren Chefarzt eines Klinikums ist ein umfangsreiches Verfahren wegen Abrechnungsbetruges vor dem Landgericht anhängig.
Am neunten Verhandlungstag wird der Sachverständige S vernommen, der bereits im Vorverfahren von dem zuständigen Dezernenten Oberstaatsanwalt B, zugleich Sitzungsvertreter, mit der Analyse von Computerdaten beauftragt wurde. Das Gutachten fällt zu Lasten des Angeklagten aus.
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