9.2.46 Ablehnung eines Berufsrichters wegen Beziehungen zu anderen Verfahrensbeteiligten II

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Nach AG Torgau, Beschluss vom 24.02.2020 - 2 Ds 950 Js 41188/19, genügt eine enge Freundschaft zwischen Richter und Verteidiger für sich genommen noch nicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen; diese Entscheidung ist bedenklich, kann doch eine intensive platonische Verbindung keine andere Bewertung nach sich ziehen wie eine Liebesbeziehung - bei Letzterer besteht - jedenfalls nach Auffassung des LG München I, Beschluss vom 30.10.2015 - 20 KLs 124 Js 209119/14, StV 2016, 273 - durchaus die Besorgnis der Befangenheit.

Teilt der Richter dem Angeklagten seine Befürchtung mit, nicht objektiv entscheiden zu können, tut er eine innere Einstellung kund, die - jedenfalls wenn sie mit nachvollziehbaren objektiven Umständen begründet wird - bei verständiger Würdigung Grund zu der Annahme liefert, dass der betreffende Richter eine innere Haltung gegen seine Person eingenommen hat, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lassen (BGH, Beschl. v. 11.07.2017 - 3 StR 90/17).

Sachverhalt