9.2.48 Ehe zwischen Rechtsmittelrichter und Richterin erster Instanz

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Hat die Ehefrau des Richters, der als Mitglied der Berufungskammer über das angefochtene Urteil zu entscheiden hat, dieses als Einzelrichterin verkündet, bewirkt diese alleinige Verantwortung den Schein einer Voreingenommenheit; aus verständiger Sicht eines Dritten in der Rolle des Rechtsmittelführers kann "die Alleinverantwortung der Ehefrau des abgelehnten Richters für das angefochtene Urteil die Bedeutung des ehelichen Näheverhältnisses in Gestalt einer - zumindest unbewussten - Solidarisierungsneigung des abgelehnten Richters verstärken" (BGH, Beschl. v. 27.02.2020 - III ZB 61/19).

Anders verhält es sich in den Fällen, in denen die angefochtene Entscheidung eine solche eines Kollegialgerichts ist; die Mitwirkung der Ehefrau des Rechtsmittelrichters an dem angegriffenen Urteil stellt für sich genommen keinen Befangenheitsgrund dar, weil ansonsten auf dem Umweg über § 42 ZPO eine faktische Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 41 ZPO erreicht würde (BGH, Beschl. v. 20.10.2003 - II ZB 31/02).

Sachverhalt

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Beratungsvertrag geltend. Nachdem ein gegen die zuständige Richterin am Amtsgericht H gerichtetes Befangenheitsgesuch des Beklagten zurückgewiesen wurde, gibt sie der Klage im Wesentlichen statt und verurteilt den Beklagten zu einer Zahlung i.H.v. 3.808 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Mahnkosten.