9.2.55 Ablehnung eines Aussetzungsantrags

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Eine unzutreffende Rechtsansicht oder eine falsche Rechtsanwendung ist für sich genommen nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen; etwas anderes gilt, wenn es sich um völlig abwegige Rechtsmeinungen handelt oder die fehlerhafte Rechtsanwendung offensichtlich ist, so dass der Anschein der Willkür erweckt wird (LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 07.04.2020 - 2 KLs 1042 Js 890/19; BGH, Urt. v. 12.11.2009 - 4 StR 275/09).

Sachverhalt

Im Rahmen der strafrechtlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Mitführen einer Schusswaffe stellt der Angeklagte einen Aussetzungs-, hilfsweise einen Unterbrechungsantrag, die durch Beschluss der Kammer als unbegründet zurückgewiesen werden. Daraufhin lehnt der Angeklagte die beiden Berufs- sowie die Laienrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

Sind Zweifel an der gebotenen Unparteilichkeit aus Sicht eines vernünftigen Dritten in der konkreten Rolle des Angeklagten gegeben?

Lösung

Das Befangenheitsgesuch ist unbegründet, da aus verständiger Sicht des Angeklagten keine Gründe für die Annahme vorhanden sind, die Richter nehmen ihm gegenüber eine Haltung ein, die nicht der erforderlichen Objektivität entspricht.