9.2.56 Ablehnung eines Berufsrichters wegen Beziehungen zu anderen Verfahrensbeteiligten III

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Führt ein Staatsanwalt Ermittlungen vor Erlass eines Bußgeldbescheids, die hinsichtlich der Straftat in einer Einstellung münden, ist nicht die Besorgnis der Befangenheit gegeben, wenn dieser Staatsanwalt mit der für die Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid berufenen Richterin verheiratet ist; etwas anderes gilt jedoch dann, wenn dieser Staatsanwalt auch Sachbearbeiter in dem sodann anhängigen Bußgeldverfahren ist, da mit der Entscheidung über die Weiterleitung der Akten nach § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage einhergeht (AG Kehl, Beschl. v. 16.12.2020 - 5 OWi 505 Js 15819/20).

Sachverhalt

Mit Bußgeldbescheid des Landratsamts vom 22.06.2020 wird dem Betroffenen vorgeworfen, am 12.07.2019 als Verlader und Verantwortlicher des Verladers Gefahrgut entgegen den dafür geltenden Bestimmungen verladen zu haben. Vorausgegangen waren strafrechtliche Ermittlungen des Ersten Staatsanwalts Z wegen fahrlässiger Körperverletzung; mangels Verletzungen der bei der Entladung anwesenden Personen hat dieser das Verfahren insoweit nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und zwecks Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an die zuständige Behörde abgegeben.