Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Im Zivilrecht ist dem Richter aufgrund des vorherrschenden Beibringungsgrundsatzes grundsätzlich nicht gestattet, eigenständig zu ermitteln; bringt er dennoch Erkenntnisse - etwa aus anderen Verfahren - in einen Prozess ein, die weder gerichts- noch allgemeinkundig sind, begründet dies die Besorgnis der Befangenheit (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.11.2020 - 11 W 35/20). |
Sachverhalt
Der Kläger macht beim LG Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Im Verfahren benennt der Beklagte mehrere Indizien, die für einen manipulierten Versicherungsfall sprechen. Daraufhin recherchiert der Richter im gerichtsinternen Verfahrensregister und erhält die Aktenzeichen mehrerer vergleichbarer Verfahren, die er beizieht. Sodann teilt er den Parteien mit, dass er aufgrund der Erkenntnisse aus den angeforderten Akten beabsichtige, das Verfahren gem. § 149 Abs. 1 ZPO auszusetzen und die Akten mit der Bitte um Prüfung eines Anfangsverdachts einer Straftat durch den Kläger der Staatsanwaltschaft zuzuleiten.
Der Kläger lehnt den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Nach Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs durch das LG erhebt der Kläger sofortige Beschwerde.
Wie wird das OLG entscheiden?
Lösung
Das Rechtsmittel ist begründet.
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