Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Nicht jede fehlerhafte Rechtsanwendung führt zu einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; die Grenzen zu einem entsprechenden Verfassungsverstoß sind aber dann überschritten, wenn die Auslegung oder Handhabung einer Zuständigkeitsvorschrift offensichtlich unvertretbar oder willkürlich ist, oder wenn die beanstandete Entscheidung die Tragweite des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter verkennt (BVerfG, Beschl. v. 30.09.2020 - 1 BvR 495/19). |
Ein Gespräch mit einer Partei des Rechtsstreits ist keine Beratung i.S.d. § 193 Abs. 1 GVG; die Teilnahme von Schülern und Studenten an einer solchen ist von vornherein ausgeschlossen (BVerfG, a.a.O., m.w.N.). |
Ist ein unverwertbares Mittel zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes angegeben, ist das Ablehnungsgesuch gem. § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig. |
Sachverhalt
In einer mietrechtlichen Streitigkeit wird - in zweiter Instanz - vor dem Landgericht verhandelt. Verfahrensbeteiligt sind mehrere Mieter, deren Vermieterin und der Eigentümer einer weiteren im betroffenen Haus gelegenen Wohnung als Nebenintervenient.
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Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG
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