Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Wird ein Akteneinsichtsgesuch des Angeklagten/des Verteidigers nicht verbeschieden und sodann eine in der Sache bedeutsame Entscheidung getroffen, handelt es sich - soweit Gründe für die Verweigerung der Akteneinsicht nicht bestehen - um einen Verfahrensfehler, der sich direkt zum Nachteil des Angeklagten auswirkt und daher die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt (BGH, Beschl. v. 29.01.2021 - AnwSt (B) 4/20 m.w.N.). |
Über Befangenheitsanträge gegen mehrere (oder alle) Richter eines Spruchkörpers kann jedenfalls dann in einem einheitlichen Beschluss entschieden werden, wenn die Gesuche zeitgleich gestellt werden und/oder die Ablehnungsgründe zueinander in Verbindung stehen (BGH, a.a.O. m.w.N.; Dölling/Duttge/König/Rössner, § 27 StPO Rdnr. 3 m.w.N.). |
Sachverhalt
Das Anwaltsgericht K verurteilt Rechtsanwalt R wegen der Verletzung anwaltlicher Berufspflichten zu einer Geldbuße.
Dagegen wendet sich der Verteidiger des R mit der Berufung und erhält nach Einlegung des Rechtsmittels antragsgemäß Akteneinsicht am 09.05.
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