9.2.67 Prüfung eines Verstoßes gegen die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 26a, 27 StPO

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Die schlicht fehlerhafte Auslegung und Handhabung der Verwerfungsgründe stellt einen Verfahrensverstoß dar, der im Rahmen der Revision entsprechend den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet werden muss und vom Revisionsgericht nach Beschwerdegrundsätzen geprüft wird (BGH, Urt. v. 23.01.2019 - 5 StR 143/18; BGH, Beschl. v. 28.04.2020 - 5 StR 504/19).

Bei willkürlicher oder grob fehlerhafter Rechtsanwendung liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters vor (BGH, a.a.O. m.w.N.).

Sachverhalt

Der Angeklagte muss sich vor dem Landgericht u.a. wegen besonders schweren Raubes verantworten.

Im Rahmen der Hauptverhandlung gibt er vor, an einem grippalen Infekt zu leiden, woraufhin sich die Kammer durch zwei Ärzte die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bescheinigen lässt. Eine weitere Untersuchung in der Mittagspause ergibt keine klinischen Auffälligkeiten. Nachdem der Angeklagte mehrere Zeugenvernehmungen durch lautes Husten gestört und ihm gewährte Toilettengänge sowie Unterbrechungen beantragt hat, stellt er einen Befangenheitsantrag, der nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO aus Gründen der Verschleppungsabsicht als unzulässig verworfen wird.

Liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters vor?

Lösung