Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Zahlreiche Ablehnungsgesuche gem. § 24 Abs. 2 StPO werden in der Praxis aufgrund von Äußerungen abgelehnter Richter gegenüber dem Angeklagten in der laufenden Hauptverhandlung, die mehr oder weniger dazu geeignet sind, diesen in seiner Persönlichkeit herabzuwürdigen, gestellt. |
Äußert sich der Richter in unangemessener und die Ehre verletzender Art und Weise gegenüber dem Angeklagten, kann dies die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn zu besorgen ist, dass er nicht unvoreingenommen an die Sache herangeht (KK/Scheuten, § 24 Rdnr. 12; BGH, StV 2004, |
Der Angeklagte darf erwarten, dass im Rahmen der Hauptverhandlung grundlegende Anstands- und Umgangsformen ihm gegenüber eingehalten werden (BGH, StV 1991, 49). |
Sachverhalt
Dem stadtbekannten dunkelhäutigen Geschäftsführer einer GmbH, Kevin Kerl, wird mit der Anklageschrift zur Last gelegt, im Zeitraum Januar bis April 2019 als Arbeitgeber Beiträge mehrerer Arbeitnehmer zur Sozialversicherung der Einzugsstelle vorenthalten zu haben.
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