9.2.73 Politische Äußerungen über Migration

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Unsachliche politische Meinungsäußerungen, die gegen das sich aus § 39 DRiG ergebende Mäßigungsgebot verstoßen, können die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.07.2021 - 2 BvR 890/20).

Für die Frage, ob ein Ablehnungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen wurde, ist der Zeitpunkt des Antrags maßgebend (BVerfG, a.a.O.).

Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich die Erschöpfung des Rechtswegs erforderlich (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

Sachverhalt

In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich der Kläger gegen einen negativen Asylbescheid.

Nachdem ihm bekannt geworden ist, dass der zuständige Einzelrichter in einem Verfahren über die behördliche Anordnung, bestimmte Wahlplakate der NPD zu entfernen, zu urteilen hatte, und in der entsprechenden Entscheidung vom 09.08.2019 mehrere allgemeine Ausführungen zum Thema Migration enthalten waren, lehnt der Kläger den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Die Kammer weist das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurück. Der Kläger erhebt daraufhin Verfassungsbeschwerde und rügt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Wird die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben?

Lösung

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.

Die Ablehnung des Befangenheitsantrags ist evident unhaltbar und damit willkürlich, so dass ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter gegeben ist.