9.2.76 Voreingenommenheit eines Sachverständigen wegen unsachlicher Reaktion

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Die Besorgnis der Befangenheit erfordert nicht, dass der Abgelehnte tatsächlich parteilich ist; vielmehr genügen Zweifel an seiner Objektivität aus Sicht eines verständigen Dritten aufgrund konkreter Umstände (st. Rspr., vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 20.08.2021 - 17 W 16/21 m.w.N.).

Reagiert der Sachverständige auf sachliche Kritik an seinem Gutachten mit abfälligen Bemerkungen über die Partei, ihren Prozessbevollmächtigten oder einen Privatgutachter, besteht berechtigter Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln (OLG Frankfurt/Main, a.a.O. m.w.N.).

Sachverhalt