9.2.9 Unzulässige Ablehnungsanträge

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Unzulässige Ablehnungsanträge sollten eine Ausnahme darstellen (BGH, Beschl. v. 07.09.2017 - 1 StR 300/17, StRR 2/2018, 8 f.).

Insbesondere im Hinblick auf die Unverzüglichkeit der Antragstellung (vgl. §§ 25, 26a StPO) muss der Ablehnende vortragen (BGH, Beschl. v. 07.09.2017 - 1 StR 300/17, StRR 2/2018, 8 f.).

§ 26 Abs. 2 StPO erfordert zudem, dass der Antragsteller die Rechtzeitigkeit seines Antrags und den Ablehnungsgrund glaubhaft macht. Hierbei sind anwaltliche Versicherungen möglich. Den Regelfall bildet aber bei der Ablehnung eines Richters durch den Angeklagten die dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters (§ 26 Abs. 2 Satz 3 StPO).

Jenseits einer willkürlichen Zurückweisung eines Ablehnungsantrags als unzulässig kann das Revisionsgericht unzutreffende Begründungen surrogieren (BGH, Urt. v. 10.01.2018 - 2 StR 76/17, Rdnr. 13).

Sachverhalt

Das Gericht verwirft im Rahmen eines Umfangsverfahrens wegen Betrugs einen am 16. Verhandlungstag gestellten Ablehnungsantrag gegen einen Beisitzer in seiner ursprünglichen Besetzung nach § 26a StPO mit der unzutreffenden Erwägung, die Begründung sei völlig ungeeignet. Tatsächlich ist der Ablehnungsantrag verspätet, weil ein Ablehnungsgrund geltend gemacht wird, der sich am zehnten Verhandlungstag ereignet haben soll.

Der Verteidiger überlegt, ob die unzutreffende Begründung durch das Rechtsmittelgericht ersetzt werden darf.

Lösung