BGH - Beschluß vom 05.03.2003
2 StR 405/02
Normen:
StPO § 244 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
wistra 2003, 347
Vorinstanzen:
LG Hanau,

Abgrenzung Beweisantrag - Beweisermittlungsantrag (ins Blaue hinein behauptete Tatsache)

BGH, Beschluß vom 05.03.2003 - Aktenzeichen 2 StR 405/02

DRsp Nr. 2003/7245

Abgrenzung Beweisantrag - Beweisermittlungsantrag ("ins Blaue hinein behauptete Tatsache)

1. Einem in die Form eines Beweisantrags gekleideten Beweisbegehren muss ausnahmsweise nicht oder allenfalls nach Maßgabe der Aufklärungspflicht nachgegangen werden, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde, so dass es sich nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt. 2. Für die Beurteilung, ob ein solcher Beweisermittlungsantrag vorliegt, ist die Sichtweise eines verständigen Antragstellers entscheidend; dagegen kommt es nicht darauf an, ob das Tatgericht eine beantragte Beweiserhebung für erforderlich hält.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.