BGH - Urteil vom 20.12.2012
3 StR 407/12
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BGHSt 58, 99
NJW 2013, 1318
NStZ 2013, 546
NStZ 2013, 6
NStZ-RR 2015, 204

Abgrenzung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vom Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bei einem auf spätere Veräußerung zielenden Anbau von Cannabispflanzen

BGH, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 3 StR 407/12

DRsp Nr. 2013/5545

Abgrenzung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vom Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bei einem auf spätere Veräußerung zielenden Anbau von Cannabispflanzen

BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 Bei einem auf spätere Veräußerung zielenden Anbau von Cannabispflanzen ist für die Abgrenzung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) vom Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) die Menge maßgeblich, die mit der bereits begonnenen Aufzucht der Pflanzen letztlich erzielt und gewinnbringend veräußert werden soll.

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Februar 2012 aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten jeweils hinsichtlich der sichergestellten letzten Anpflanzungen verurteilt worden sind; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2.

Soweit die Angeklagten im Übrigen verurteilt worden sind, wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a)

auf die Revision der Staatsanwaltschaft,

b)

auf die Revisionen der Angeklagten T. sowie P. insofern, als diese wegen der Taten 3. bis 8. verurteilt worden sind, und

c) 3. 4.