OLG Bamberg - Beschluss vom 17.03.2017
3 Ss OWi 264/17
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; OWiG § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 u. Abs. 4 S. 1 u. 3; StPO § 267 Abs. 1 S. 3; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;

Abgrenzung von Beweis- und Beweisermittlungsantrag bei einem Antrag auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens zum Nachweis, dass der Angeklagte nicht der Täter war

OLG Bamberg, Beschluss vom 17.03.2017 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 264/17

DRsp Nr. 2018/888

Abgrenzung von Beweis- und Beweisermittlungsantrag bei einem Antrag auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens zum Nachweis, dass der Angeklagte nicht der Täter war

Wird mit dem Antrag auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens nur unter Beweis gestellt, dass der Betroffene zur Tatzeit nicht der Führer des Tatfahrzeugs gewesen sei, genügt dies als Negativtatsache in Gestalt des erhofften Beweisziels regelmäßig nicht den für einen förmlichen Beweisantrag notwendigen Anforderungen an eine bestimmte Beweisbehauptung, weshalb allenfalls von einem Beweisermittlungsantrag auszugehen ist (u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 24.01.2017 - 2 StR 509/16; OLG Hamm, Beschl. v. 15.09.2009 - 3 Ss OWi 689/09 und 17.02.2009 - 4 Ss OWi 86/09 [jew. bei [...]])

Tenor

Das AG verurteilte den seine Fahrereigenschaft zur Tatzeit abstreitenden Betr. wegen einer als Führer eines Pkw innerorts begangenen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 100 Euro.

Die hiergegen in zulässiger Weise erhobene Zulassungsrechtsbeschwerde des Betr. blieb erfolglos.

Normenkette:

OWiG § 71 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; OWiG § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 u. Abs. 4 S. 1 u. 3; StPO § 267 Abs. 1 S. 3; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.