BGH - Urteil vom 14.03.1991
4 StR 16/91
Normen:
StGB §§ 177, 179; StPO § 244 Abs. 2;
Fundstellen:
DRsp IV(455)127Nr.4b
NStE Nr. 25 zu § 177 StGB
StV 1991, 245
Vorinstanzen:
LG Essen,

Abgrenzung von Mißbrauch Widerstandsunfähiger und Vergewaltigung - Erforderlichkeit sachverständiger Aussagebegutachtung bei Epilepsie und Alkoholeinfluß

BGH, Urteil vom 14.03.1991 - Aktenzeichen 4 StR 16/91

DRsp Nr. 1993/2913

Abgrenzung von Mißbrauch Widerstandsunfähiger und Vergewaltigung - Erforderlichkeit sachverständiger Aussagebegutachtung bei Epilepsie und Alkoholeinfluß

1. Will das Tatgericht wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger verurteilen, hat es anzugeben, ob die Widerstandsunfähigkeit psychischer (§ 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder körperlicher Natur (§ 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist. 2. Ist das Opfer lediglich in seinen Abwehrmöglichkeiten eingeschränkt und nutzt dies der Täter zur Erzwingung außerehelichen Geschlechtsverkehrs, liegt Vergewaltigung vor. 3. Leidet das Opfer an Epilepsie und stand es zum Zeitpunkt des Vorfalls zudem noch unter Alkoholeinfluß, ist zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit regelmäßig ein Sachverständiger beizuziehen.

Normenkette:

StGB §§ 177, 179; StPO § 244 Abs. 2;

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Vergewaltigung sowie wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.