BGH - Beschluss vom 29.01.2021
AnwSt (B) 4/20
Normen:
StPO § 24 Abs. 2; StPO § 356a;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 305
MDR 2021, 712
Vorinstanzen:
ANWG Hamm, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AnwG 21/15
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 06.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 3/19

Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit durch Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters; Zahlung einer Geldbuße wegen einer Verletzung anwaltlicher Berufspflichten

BGH, Beschluss vom 29.01.2021 - Aktenzeichen AnwSt (B) 4/20

DRsp Nr. 2021/3318

Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit durch Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters; Zahlung einer Geldbuße wegen einer Verletzung anwaltlicher Berufspflichten

Qualifizierte Verfahrensfehler, die sich unmittelbar zum Nachteil eines Beteiligten auswirken und deswegen den Schluss zulassen, der Richter sei nicht unparteiisch, sondern gegen den betroffenen Beteiligten eingestellt, begründen die Besorgnis der Befangenheit. Der Umstand, dass ein Akteneinsichtsgesuch verfahrensfehlerhaft durch das Gericht übergangen worden und es dennoch zu einer einstimmigen Zurückweisung des Rechtsmittels gekommen ist, kann jedenfalls dann, wenn - wie hier - mehrfach auf das offene Akteneinsichtsgesuch hingewiesen worden ist, einem Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der beteiligten Richter zu zweifeln.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch vom 27. August 2020 gegen den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Dr. Paul, die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann wird für begründet erklärt.

Normenkette:

StPO § 24 Abs. 2; StPO § 356a;

Gründe

I.