10.1.6 Rechtsschutzmöglichkeiten bei Ablehnung des Antrags auf Abgabe einer Verteidigererklärung

Autorin: Forkert-Hosser

Beanstandungsrecht nach § 238 Abs. 2 StPO

Bei Missachtung der Regelung des § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO durch den Vorsitzenden kann der Verteidiger die Entscheidung des Vorsitzenden, die dieser im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis nach § 238 Abs. 1 StPO trifft, zunächst beanstanden238 Abs. 2 StPO) und einen entsprechenden Gerichtsbeschluss beantragen.

Revision

Ob im Rahmen der Revision eine Rüge gem. § 337 StPO, gerichtet auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, jedoch erfolgreich wäre, scheint äußerst fragwürdig. In aller Regel dürfte es der Verteidigung nicht möglich sein, erfolgreich vorzutragen, dass das Urteil auf einer Verletzung des § 243 Abs. 5 Satz 3 oder 4 StPO beruht, da die als Opening Statement geplanten Erklärungen auch zu einem späteren Zeitpunkt - bis hin zum Plädoyer - hätten in die Hauptverhandlung eingeführt werden können, ohne dass deren Inhalt weniger Beachtung gefunden hätte. Der Nachweis, dass gerade der spätere Zeitpunkt einer Verteidigererklärung sich derart auf das Urteil ausgewirkt hat, dass eine frühere Abgabe der Erklärung dieses hätte anders ausfallen lassen, scheint schwer vorstellbar (vgl. LR/Becker, § 243 Rdnr. 123). Mit einer Aufklärungsrüge kann beanstandet werden, dass das Gericht verfahrensrelevantes Vorbringen, welches in der Eröffnungserklärung beinhaltet war, nicht beachtet habe (LR/Becker, § 243 Rdnr. 123).