9.2.20 Urteilsabsetzung während der Schlussvorträge

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn der Richter das Urteil bereits während der Schlussvorträge und/oder des letzten Wortes des Angeklagten absetzt (AG Fürth, Beschl. v. 24.07.2018 - 411 OWi 704 Js 105668/18; AG Wildeshausen, Beschl. v. 05.04.2017 - 3 OWi 859/16; Meyer-Goßner/Schmitt, § 24 Rdnr. 19 unter Verweis auf BayObLGSt 72, 217 = VRS 44, 206).

Eine in hohem Maße rechtsfehlerhafte und objektiv willkürliche Verhandlungsführung rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit (AG Wildeshausen, Beschl. v. 05.04.2017 - 3 OWi 859/16; vgl. KK/Scheuten, § 24 Rdnr. 14 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 24 Rdnr. 17 m.w.N.).

Sachverhalt

Vor dem Strafrichter wird eine Trunkenheitsfahrt verhandelt. Nach Durchführung der Beweisaufnahme stellt der Verteidiger im Rahmen seines Plädoyers einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden mit der Begründung, dieser habe bereits während seiner Erörterungen im Schlussvortrag mit dem Niederschreiben der Urteilsformel begonnen.

Ist der Antrag begründet?

Lösung