BGH - Urteil vom 02.09.2020
5 StR 630/19
Normen:
StPO § 24 Abs. 2; StPO § 257c Abs. 4 S. 3; StGB § 46a Nr. 1 -2; StGB § 250 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ 2020, 749
NStZ-RR 2021, 129
NStZ-RR 2022, 199
StV 2021, 17
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 251 Js 684/18 161 Ss 164/19

Ablehnung des Vorsitzenden Richters am zweiten Hauptverhandlungstag wegen der Besorgnis der Befangenheit aus dem Geschehen seit den gescheiterten Verständigungsgesprächen; Verständigungsvorschlag des Gerichts als offene Mitteilung der vorläufigen Einschätzung des Gerichts

BGH, Urteil vom 02.09.2020 - Aktenzeichen 5 StR 630/19

DRsp Nr. 2020/13777

Ablehnung des Vorsitzenden Richters am zweiten Hauptverhandlungstag wegen der Besorgnis der Befangenheit aus dem Geschehen seit den gescheiterten Verständigungsgesprächen; Verständigungsvorschlag des Gerichts als offene Mitteilung der vorläufigen Einschätzung des Gerichts

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Es stellt regelmäßig keinen Befangenheitsgrund dar, wenn ein Gericht ungeachtet der Ablehnung eines Verfahrensbeteiligten an einem bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung geäußerten Verständigungsvorschlag festhält und ihn deshalb noch einmal in der Hauptverhandlung unterbreitet.

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Juli 2019 werden verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

StPO § 24 Abs. 2; StPO § 257c Abs. 4 S. 3; StGB § 46a Nr. 1 -2; StGB § 250 Abs. 2;

Gründe