BGH - Beschluss vom 23.02.2016
3 StR 481/15
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 354 Abs. 1a; StGB § 21; StGB § 49 Abs. 1; GVG § 132 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
StV 2017, 144
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 03.07.2015

Ablehnung einer maßgeblichen Strafmilderung wegen der Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge seiner selbst verschuldeten Trunkenheit

BGH, Beschluss vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 3 StR 481/15

DRsp Nr. 2016/5774

Ablehnung einer maßgeblichen Strafmilderung wegen der Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge seiner selbst verschuldeten Trunkenheit

1. Bei der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens hat der Sachverständige selbst zu entscheiden, welche Untersuchungsmethoden er anwendet.2. Seine diesbezügliche Vorgehensweise kann seine Befangenheit nicht begründen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 3. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: