BGH - Beschluß vom 02.10.2007
3 StR 373/07
Normen:
StPO § 244 Abs. 2, Abs. 6 ;
Fundstellen:
NStZ 2008, 109
StV 2008, 59
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 03.05.2007

Ablehnung eines als Beweisantrag gestellten Beweisermittlungsantrags

BGH, Beschluß vom 02.10.2007 - Aktenzeichen 3 StR 373/07

DRsp Nr. 2007/21530

Ablehnung eines als Beweisantrag gestellten Beweisermittlungsantrags

1. Wurde ein Beweisermittlungsantrag als Beweisantrag gestellt, muss über diesen eine Entscheidung getroffen werden, entweder durch eine prozessleitende Anordnung des Vorsitzenden, dass dem Begehren nachzugehen ist, oder durch die Ablehnung des Antrags. 2. Ob es bei Ablehnung des Antrags gemäß § 244 Abs. 6 StPO unmittelbar eines Gerichtsbeschlusses bedarf, oder ob dies ebenfalls (zunächst) durch Anordnung des Vorsitzenden geschehen kann, kann offen bleiben. 3. Bei Ablehnung des Antrags ist eine Entscheidung jedoch unerlässlich.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2, Abs. 6 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.