BGH - Urteil vom 30.11.2005
2 StR 557/04
Normen:
StPO § 244 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NStZ 2006, 406
StV 2007, 172
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 11.08.2004

Ablehnung eines Augenscheins aufgrund einer Beweisantizipation

BGH, Urteil vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 2 StR 557/04

DRsp Nr. 2006/229

Ablehnung eines Augenscheins aufgrund einer Beweisantizipation

Für einen Antrag auf Augenscheinsbeweis gilt das grundsätzliche Verbot der Beweisantizipation nicht; er kann auch mit der Begründung abgelehnt werden, die Beschaffenheit des Augenscheinsgegenstands stehe auf Grund der schon erhobenen Beweise bereits fest.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 5 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, ein Hilfsbeweisantrag der Verteidigung sei rechtsfehlerhaft zurückgewiesen worden. Auf die Rüge eines Verstoßes gemäß § 261 StPO kommt es daher nicht an.