Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 23. November 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kostenpflichtig gewährt.
2.Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
3.Das Verfahren wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Heidelberg zurückverwiesen.
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