BGH - Beschluss vom 07.09.2017
1 StR 300/17
Normen:
StPO § 338 Nr. 3; StPO § 26a Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NStZ 2018, 485
StV 2018, 475
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 23.11.2016

Ablehnung eines Befangenheitsantrags wegen Verschleppungsabsicht; Abwehrmöglichkeit gegen exzessiv und rechtsmissbräuchlich gestellte Ablehnungsanträge

BGH, Beschluss vom 07.09.2017 - Aktenzeichen 1 StR 300/17

DRsp Nr. 2017/17571

Ablehnung eines Befangenheitsantrags wegen Verschleppungsabsicht; Abwehrmöglichkeit gegen exzessiv und rechtsmissbräuchlich gestellte Ablehnungsanträge

§ 26a StPO gestattet nur ausnahmsweise, dass ein abgelehnter Richter selbst über einen gegen ihn gestellten Befangenheitsantrag entscheidet. Dass die abgelehnten Richter zum Beleg der Prozessverschleppungsabsicht das eigene Verhalten im Rahmen des Prozessgeschehens bei der Entscheidung darstellen müssen, macht sie indes noch nicht zu Richtern in eigener Sache.

Tenor

1.

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 23. November 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kostenpflichtig gewährt.

2.

Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

3.

Das Verfahren wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Heidelberg zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 3; StPO § 26a Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe