BGH - Beschluss vom 03.07.2018
4 StR 621/17
Normen:
StPO § 244 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
StV 2019, 811
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 08.06.2017

Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgrund eigener Sachkunde des Gerichts (hier: DNA-Spuren des Tatopfers am Hammer)

BGH, Beschluss vom 03.07.2018 - Aktenzeichen 4 StR 621/17

DRsp Nr. 2019/1344

Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgrund eigener Sachkunde des Gerichts (hier: DNA-Spuren des Tatopfers am Hammer)

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Juni 2017, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Während die beiden weiteren Verfahrensbeanstandungen ebenso wie die Sachrüge aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführten Gründen erfolglos bleiben, dringt das Rechtsmittel mit der Verfahrensrüge durch, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens rechtsfehlerhaft abgelehnt (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).

1. Dieser Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: