Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Juni 2017, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Während die beiden weiteren Verfahrensbeanstandungen ebenso wie die Sachrüge aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführten Gründen erfolglos bleiben, dringt das Rechtsmittel mit der Verfahrensrüge durch, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens rechtsfehlerhaft abgelehnt (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).
1. Dieser Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
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