Ablehnung eines Beweisantrags auf Erholung eines weiteren Glaubwürdigkeitsgutachtens
BGH, Beschluß vom 16.05.2000 - Aktenzeichen 1 StR 666/99
DRsp Nr. 2000/5191
Ablehnung eines Beweisantrags auf Erholung eines weiteren Glaubwürdigkeitsgutachtens
Daraus, dass der Gutachter es nicht für erforderlich hielt, schriftliche Äußerungen der Zeugin, deren Glaubwürdigkeit er beurteilen soll, auszuwerten, sondern er sich damit begnügt, das Ergebnis von insgesamt fünf Anhörungen zu berücksichtigen, ergeben sich jedenfalls dann keine Zweifel an seiner Sachkunde, wenn die Aufzeichnungen keine wesentliche Abweichung von der sonstigen Darstellung der den Angeklagten zur Last gelegten Taten aufweisen.