BGH - Beschluß vom 16.05.2000
1 StR 666/99
Normen:
StPO § 244 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
NStZ 2000, 544
Vorinstanzen:
LG Traunstein,

Ablehnung eines Beweisantrags auf Erholung eines weiteren Glaubwürdigkeitsgutachtens

BGH, Beschluß vom 16.05.2000 - Aktenzeichen 1 StR 666/99

DRsp Nr. 2000/5191

Ablehnung eines Beweisantrags auf Erholung eines weiteren Glaubwürdigkeitsgutachtens

Daraus, dass der Gutachter es nicht für erforderlich hielt, schriftliche Äußerungen der Zeugin, deren Glaubwürdigkeit er beurteilen soll, auszuwerten, sondern er sich damit begnügt, das Ergebnis von insgesamt fünf Anhörungen zu berücksichtigen, ergeben sich jedenfalls dann keine Zweifel an seiner Sachkunde, wenn die Aufzeichnungen keine wesentliche Abweichung von der sonstigen Darstellung der den Angeklagten zur Last gelegten Taten aufweisen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 4 S. 2;

Gründe: